Betriebsänderungen, die mit dem unvermeidbaren Abbau von Personal verbunden sind, stellen das Unternehmen vor die schwierige Aufgabe, zwischen der wirtschaftlichen Notwendigkeit und der sozialen Verantwortung für die betroffenen MitarbeiterInnen einen Interessenausgleich herzustellen.
Aus der Aufnahme von Transfer- und Outplacementregelungen in Sozialplänen, ergeben sich auch für Unternehmen eine Reihe von Vorteilen, die bei der Durchführung dieser Aufgabe helfen.
Zu nennen sind folgende Punkte:
- Sozialverträgliche Durchführung von Personalmaßnahmen bei betrieblichen Strukturänderungen
- Zeitlich und personell zielgenauer Personalbbau
- Klagesicherheit durch Aufhebungsverträge als Zugangsvoraussetzung in der Transfergesellschaft (beE) SQG
- Individuelle Regelung des Übertrittes in die (beE) SQG
- Betriebsfrieden/Motivation der bleibenden ArbeitnehmerInnen
- Erhalt der Produktions- und Lieferfähigkeit
- Imagegewinn bei politischen Entscheidungsträgern und in der Öffentlichkeit
Hinweis zu » § 216 b SGB III
Transferkurzarbeit
- Beginn nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Übertritt in die beE (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit) der SQG (maximal 12 Monate)
- Förderung durch die Arbeitsagentur in Höhe von 60 % bzw. 67 % (Transferkurzarbeitergeld)



